ALLGEMEINE ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

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*) Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich:
Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Nebenleistungen wie technische Hinweise, Auskünfte oder Ähnliches, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf Sie hingewiesen wird. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit dieselbe gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte. Von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden durch diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufgehoben. Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung.

2. Vertragsschluss:
Die jeweilige schriftliche oder fernmündliche Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach eigener Wahl sofort fernmündlich, durch Zusendung der bestellten Ware oder aber innerhalb von 10 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabsprachen und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer besonderen Beschaffenheit der zu liefernden Sache oder für die Vereinbarung einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen, Dritte heranzuziehen.

3. Lieferung:
Wir sind bei sämtlichen Bestelllungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir liefern nach unserer freien Wahl unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers ab unserem eigenen Firmensitz, ab dem Werk des Herstellers oder ab dem Firmensitz des Lieferanten. Mit Übergabe der Ware zum Versand geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen, unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die  Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die zu liefernde Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert. Wir sind darauf eingerichtet, wenige Tage nach Eingang der Materialien lieferbereit zu sein. Material und gegebenenfalls erforderliche Fertigungswerkzeuge werden unverzüglich nach Abschluss der Liefervereinbarung geordert. Den Zeitpunkt des Eingangs des Materials können wir leider nicht immer beeinflussen. Lieferfristen und Liefertermine stellen daher stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich, sofern Lieferfristen von beiden Vertragsparteien übereinstimmend vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind wir an die dort genannte Frist gebunden. Wir befinden uns in Lieferverzug, sobald ein dort vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Kalendertage überschritten wird. Diese Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, sofern und soweit uns ein Verschulden trifft. Dies ist  nicht der Fall, wenn wir selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig selbst beliefert werden, verpflichten wir uns diesen Umstand nach eigener Kenntniserlangung dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Soweit die bestellte Ware in handelsüblicher Weise zu verpacken ist –etwa zum Schutz-  so erfolgt dies auf Kosten des Bestellers. Die Rücknahme der Verpackung erfolgt nur, wenn wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Sofern eine Lieferung bzw. Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der Besteller innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Vereinbarung des Abrufauftrages, die gesamte georderte Leistung abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt, den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der insgesamt bestellten Leistung abzurechnen. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer Gewalt, wie  z.B. Arbeitskampf, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn Sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich mitteilen. Durch Verzögerungen bei der Erbringung von Leistungen geraten wir ebenfalls nicht in Verzug, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zu Last fällt, solange keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. Diese belaufen sich auf mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat (Pauschalschaden). Dem Besteller steht es frei einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern. Sind wir aus dem geschlossenen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit anderen Teils gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Zusammenbrüche von Zulieferern, krankheitsbedingte Ausfälle zur Leistung notwendiger Mitarbeiter oder wenn die Gefahr vorliegt, dass die Gegenleistung eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit von einigem Gewicht nicht aufweisen wird. Wir können unsere Leistungs- oder Herstellungspflichten verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordern, der unter Beachtung des Inhalts der Bestellung und der Gebote von Treue und Glauben in einem groben Missverständnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterbliebene oder pflichtwidrige Leistung oder Herstellung den Besteller nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, wie z.B. bei Vorliegen von Schönheitsfehlern.

4. Zahlungsbedingungen
Unsere Forderung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Besteller gerät mit Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, auch ohne Mahnung, mit der Zahlung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt hat er die uns entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen i. H. von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Kommt der Besteller mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Rest sämtlicher offen- stehenden Forderungen sofort zu Zahlung fällig. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen. Zahlung durch Wechsel, Scheck oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskont, Spesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst seine Einlösung als Zahlung. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgerechnet werden. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandenen Forderungen oder andere bei Lieferung bestehenden Forderungen mehr vorhanden sind. Über diesen einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus, wird der Kunde erst dann Eigentümer an den Leistungsgegenständen, wenn alle aus Geschäftsbeziehungen bestehenden Forderungen unseres Hauses ausgeglichen sind (erweiterter Vorbehalt). Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Kunden besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung so lange fort, bis der Wechsel oder der Scheck vom Kunden endgültig eingelöst worden ist. Der erweiterte Vorbehalt gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Kunden, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren erwirbt. Diese Forderungen werden uns in Höhe des offen- stehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Kunde tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kaufpreisforderung gem. vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt.
Be- oder verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der unserem Lieferpreis im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert neuen Sachen entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis unseres Lieferpreises der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde durch den Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sachen entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Zahlungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand 2006:
Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung §947,948 BGB. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung allein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis unseres Lieferpreises der Vorbehaltsware zu dem Verkaufspreis der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren. Dieses Miteigentum setzt sich fort an allen Forderungen, die der Kunde durch Verkauf des Gegenstandes, mit dem die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verbunden worden ist, erwirbt. Der Kunde tritt uns diese Forderung an seinen Abnehmer bereits jetzt in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils am Gesamt- Verkaufsgegenstandes ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Eigentum eines Dritten an der von uns gelieferten Ware, so tritt uns der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen diesen Dritten in Höhe unserer Zahlungsansprüche gegen den Kunden ab. Wir erklären bereits jetzt die Annahme dieser Abtretung. Bei Einfügung der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück gelten folgende Regelungen:
Falls der Kunde Eigentümer des Grundstücks ist geht unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch die Einfügung als wesentlichen Bestandteil in ein Grundstück des Kunden verloren, so ist der Kunde, wenn er nach Eintritt seines Zahlungsverzuges binnen einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens 2 Wochen keinen Ausgleich unserer Forderungen herbeigeführt hat, verpflichtet, unseren Rücktritt vom Liefervertrag zu dulden. Wir sind im diesen Fall berechtigt, die gelieferte Ware aus dem Grundstück auszubauen, sofern damit keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes verbunden ist. Der Kunde gibt bereits jetzt ein durch den vorstehend beschriebenen Rücktritt unseres Hauses aufschiebend bedingtes Angebot zur Trennung und Rückübertragung des betreffenden Grundstücksteiles an uns ab. Wir erklären bereits jetzt  – aufschiebend bedingt durch unseren berechtigten Rücktritt – die Annahme dieses Übereignungsangebotes.
Der Unternehmer ist für diesen Fall verpflichtet, uns die Kosten des Ausbaus und die durch das vorübergehende Einfügen in das Grundstück entstandene Wertminderung des Liefergegenstandes zu ersetzen falls der Kunde nicht Eigentümer des Grundstückes ist. Falls der Kunde nicht auch Eigentümer des Grundstückes ist, in das die Vorbehaltsware eingefügt worden ist, tritt der Kunde bereits jetzt, aufschiebend bedingt durch den Untergang unseres Eigentumsrechts am Liefergegenstand durch Einbau in das Grundstück, seine Forderung gegen seinen Auftraggeber aus dem betreffenden Auftrag nebst  Sicherungsrechten in Höhe unserer Zahlungsansprüche gegen den Kunden ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt, aufschiebend bedingt durch den vorstehend beschriebenen Einbau, an. Der Kunde darf den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Haftung:
Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich – v.a. auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des BGB und wird eine bewegliche Sache geliefert (Verbrauchsgüterkauf), so kann er nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Ansprüche verjähren in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt (Kardinalpflicht) besteht nicht, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht, verspätet oder mangelhafter Leistung verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen. Bei Fehlern der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 I S.2 BGB , nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so  kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung, Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller für einen Zeitraum von 1 Jahr ab Gefahrübergang Schadensersatz nur verlangen,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, helfenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) für Schäden die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantiefällen. Eine weitgehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartende Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schaden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikten ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet auch dann keine Anwendung, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen  oder Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritten beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

7. Produkthaftung
Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern will, im Vergleich zum deutschen Recht  abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir  von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.

8. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnisses ergebenden Streitigkeiten ist Pforzheim, soweit der Besteller Kaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr auch Personen bezogene Daten gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und Datenverarbeitung ist der Kunde einverstanden. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.


Gültig seit 01.09.1999